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Einspruch

Gegen Steuerbescheide und weitere Verwaltungsakte ist das Rechtsmittel des Einspruchs zulässig. Mit dem Einspruch kann der Steuerpflichtige Einwände gegen die von der Finanzverwaltung festgesetzte Steuer oder andere von der Finanzverwaltung festgesetzte Maßnahmen hervorbringen. Einsprüche können u. a. schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige durch den betreffenden Verwaltungsakt beschwert ist und der Einspruch fristgerecht erfolgt. Die allgemeine Einspruchsfrist beträgt einen Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes.

Einspruch mit „Elster Online“

Zur Einlegung eines Einspruchs und ggf. für einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung steht dem Steuerpflichtigen jetzt auch ein Formular im Elster Online-Portal (www.elsteronline.de) zur Verfügung. Darauf weist das Bayerische Landesamt für Steuern hin (BayLfSt vom 14.12.2015).

OnlineRegistrierung

Zur Einlegung des Einspruchs ist eine Registrierung Voraussetzung. Nach dem Login findet der Steuerpflichtige im Bereich „Formulare“ unter dem Punkt „Sonstige Formulare“ ein Formular zur elektronischen Einspruchseinlegung. Anzugeben sind die Steuernummer und der Verwaltungsakt, gegen den Einspruch eingelegt werden soll. Der Nutzer kann dabei aus einer vorgegebenen Auswahl wählen. Die Datenübermittlung wird im elektronischen Postfach des Nutzers bestätigt.

Stand: 27. Januar 2016

Bild: lichtmeister - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

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