Grundlagen der Besteuerung für Ärzte
Die Steuerpflicht von Ärzten hängt davon ab, ob sie angestellt oder selbständig tätig sind. Angestellte Ärzte unterliegen der Lohnsteuer, die direkt vom Arbeitgeber einbehalten und an das Finanzamt abgeführt wird. Im Gegensatz dazu zahlen niedergelassene Ärzte Einkommensteuer auf ihren Gewinn, der nach Abzug aller Betriebsausgaben ermittelt wird. Zudem unterscheiden sich die Anforderungen bei der Steuererklärung: Angestellte Ärzte können oft eine vereinfachte Steuererklärung abgeben, während niedergelassene Ärzte eine detaillierte Gewinnermittlung vorlegen müssen.
Wichtige Steuerarten im Vergleich
Angestellte Ärzte zahlen Lohnsteuer, die auf Basis ihres monatlichen Bruttogehalts berechnet wird. Für niedergelassene Ärzte ist die Einkommensteuer relevant, die auf den Gewinn aus der Praxis ankommt. Niedergelassene Ärzte sind von der Gewerbesteuer befreit, da ärztliche Tätigkeiten als freiberuflich gelten. Für Angestellte ist die Gewerbesteuerpflicht unerheblich, da Anstellungsverhältnisse nicht der Gewerbesteuer unterliegen. Sowohl Praxisinhaber als auch Angestellte müssen den Solidaritätszuschlag sowie gegebenenfalls Kirchensteuer zahlen, wobei die Höhe von den persönlichen Einkünften abhängt.
Steuerart | Angestellte Ärzte | Niedergelassene Ärzte |
Lohnsteuer | Ja | Nein |
Einkommenssteuer | Ja | Nein |
Gewerbesteuer | Nein | Nein (Freiberufler) |
Solidaritätszuschlag | Ja | Ja |
Kirchensteuer | Ja (wenn kirchensteuerpflichtig) | Ja (wenn kirchensteuerpflichtig) |
Absetzbarkeit von Ausgaben und Werbungskosten
Angestellte Ärzte können sogenannte Werbungskosten steuerlich geltend machen. Dazu gehören unter anderem Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Praxis, Fachliteratur, Fortbildungen oder Arbeitskleidung. Niedergelassene Ärzte hingegen können ihre Betriebsausgaben absetzen, was ein breiteres Spektrum an Kosten umfasst. Beispiele dafür sind neben den Kosten, die auch ein Angestellter in Abzug bringen kann, Fachliteratur, Kosten für Praxisausstattung, Miete, Gehälter der Angestellten, Fortbildungen etc.. Durch die Abzugsfähigkeit dieser Betriebsausgaben lassen sich die steuerpflichtigen Einkünfte erheblich senken.
Umsatzsteuer: Wann niedergelassene Ärzte umsatzsteuerpflichtig werden
Grundsätzlich sind Heilbehandlungen von Ärzten umsatzsteuerbefreit. Niedergelassene Ärzte müssen jedoch beachten, dass bestimmte Leistungen, die nicht der direkten Heilbehandlung dienen, umsatzsteuerpflichtig sein können. Beispiele sind Gutachtertätigkeiten oder kosmetische Behandlungen. Für angestellte Ärzte spielt die Umsatzsteuer keine Rolle, da ihre Einkünfte nicht der Umsatzsteuerpflicht unterliegen.
Zusätzliche Einkünfte: Steuerliche Behandlung von Nebentätigkeiten
Viele Ärzte erzielen zusätzliche Einkünfte, beispielsweise durch Vorträge oder Gutachten. Angestellte Ärzte müssen diese Nebentätigkeiten als zusätzliches Einkommen in ihrer Einkommensteuererklärung angeben und versteuern. Bei diesen Einkünften kann es auch bei Angestellten zu einer Umsatzsteuerpflicht für diese Tätigkeiten führen, wenn die Einkünfte die Umsatzgrenze von 25.000 € überschreiten. Niedergelassene Ärzte führen solche Einkünfte in ihrer Gewinnermittlung auf, sodass sie ebenfalls der Einkommensteuer unterliegen.
Fazit: Die wichtigsten steuerlichen Unterschiede im Überblick
Die steuerlichen Unterschiede zwischen angestellten und niedergelassenen Ärzten sind vielfältig und haben große Auswirkungen auf die finanzielle Situation. Angestellte Ärzte profitieren von einer einfacheren Steuerstruktur, während niedergelassene Ärzte umfangreiche Abzugsmöglichkeiten für Betriebsausgaben haben. Sowohl Praxisinhaber als auch Angestellte sollten sich jedoch mit den jeweiligen steuerlichen Optimierungsmöglichkeiten beschäftigen und gegebenenfalls professionelle Steuerberatung in Anspruch nehmen, um ihre steuerliche Belastung bestmöglich zu minimieren.
Angestellte Ärzte | Niedergelassene Ärzte | |
Steuerart | Lohnsteuer | Einkommenssteuer |
Gewerbesteuerpflicht | Nein | Nein (freiberufliche Tätigkeit) |
Absetzbarkeit von Ausgaben | Werbungskosten (eingeschränkt) |
Betriebsausgaben (umfangreich) |
Umsatzsteuerpflicht | Keine (ggf. nur bei Nebentätigkeit wie z. B. Gutachter) |
Teilweise (bei nicht heilberuflichen Leistungen) |
Nebentätigkeiten | Einkommensteuer auf zusätzliche Einkünfte | Einbeziehung in die Gewinnermittlung |