Infobrief 10/2020
<h2 class="Rubrik"> | |
<a name="0">Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 10/2020:</a> | |
</h2><h3 class="I_Rubrik"> | |
<a class="linktop" style="text-decoration:none;" href="#1">Alle Steuerzahler</a> | |
</h3> | |
<ul class="I_Text"><li> | |
<a class="link" href="#1">Entlastungsbetrag für Alleinerziehende auch im Trennungsjahr möglich? </a> | |
</li><li> | |
<a class="link" href="#2">Jahressteuergesetz 2020: Regierungsentwurf enthält viele steuerliche Neuregelungen </a> | |
</li><li> | |
<a class="link" href="#3">Kurzarbeitergeld und Überbrückungshilfe gehen in die Verlängerung </a> | |
</li></ul><h3 class="I_Rubrik"> | |
<a class="linktop" style="text-decoration:none;" href="#4">Vermieter</a> | |
</h3> | |
<ul class="I_Text"><li> | |
<a class="link" href="#4">Einkünfteerzielungsabsicht bei Ferienwohnungen </a> | |
</li></ul><h3 class="I_Rubrik"> | |
<a class="linktop" style="text-decoration:none;" href="#5">Freiberufler und Gewerbetreibende</a> | |
</h3> | |
<ul class="I_Text"><li> | |
<a class="link" href="#5">Praxisveräußerung: Zugewinnung neuer Mandate in geringem Umfang unschädlich </a> | |
</li></ul><h3 class="I_Rubrik"> | |
<a class="linktop" style="text-decoration:none;" href="#6">Umsatzsteuerzahler</a> | |
</h3> | |
<ul class="I_Text"><li> | |
<a class="link" href="#6">Keine Rechnungsberichtigung bei unzureichender Leistungsbeschreibung </a> | |
</li><li> | |
<a class="link" href="#7">Keine umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung bei Wohnsitz im Ausland </a> | |
</li></ul><h3 class="I_Rubrik"> | |
<a class="linktop" style="text-decoration:none;" href="#8">Arbeitgeber</a> | |
</h3> | |
<ul class="I_Text"><li> | |
<a class="link" href="#8">Sozialversicherungspflicht: Kommanditist einer KG kann abhängig beschäftigt sein </a> | |
</li></ul><h3 class="I_Rubrik"> | |
<a class="linktop" style="text-decoration:none;" href="#9">Abschließende Hinweise</a> | |
</h3> | |
<ul class="I_Text"><li> | |
<a class="link" href="#9">Verzugszinsen </a> | |
</li><li> | |
<a class="link" href="#10">Bauabzugsteuer bei Errichtung von Freiland-Fotovoltaikanlagen </a> | |
</li><li> | |
<a class="link" href="#11">Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 10/2020 </a> | |
</li><li> | |
<a class="link" href="#12">Unverhältnismäßig hohe Geschäftsführervergütungen gefährden die Gemeinnützigkeit </a> | |
</li></ul><p class="ZumAnfang"> | |
<a href="#0">Zum Anfang</a> | |
</p> | |
<hr/> | |
<hr/><h2 class="Rubrik">Alle Steuerzahler</h2> | |
<!-- START Nr. 1 --> | |
<a name="1" title="Entlastungsbetrag für Alleinerziehende auch im Trennungsjahr möglich? "></a> | |
<h3 class="Titel">Entlastungsbetrag für Alleinerziehende auch im Trennungsjahr möglich? </h3> | |
<p class="Text"> | Alleinerziehende Steuerpflichtige, die im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Kind leben, erhalten auf Antrag <b>einen Entlastungsbetrag nach § 24b Einkommensteuergesetz (EStG),</b> der von der Summe der Einkünfte abgezogen bzw. im Lohnsteuerverfahren berücksichtigt wird. Dieser Betrag wurde kürzlich durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz (BGBl I 2020, S. 1512) von 1.908 EUR auf 4.008 EUR erhöht (gilt für 2020 und 2021). In diesem Zusammenhang stellt sich eine interessante Frage: Ist ein <b>Entlastungsbetrag auch im Trennungsjahr</b> möglich? |</p><p class="Text">Hat sich ein Steuerpflichtiger z. B. im Laufe des Jahres 2020 von seinem Ehegatten getrennt und beantragt anschließend den anteiligen Entlastungsbetrag, wird das Finanzamt aufgrund <b>der Weisungslage des Bundesfinanzministeriums ablehnen</b>. Denn anspruchsberechtigt sind grundsätzlich nur Steuerpflichtige, die nicht die Voraussetzungen für das Splitting-Verfahren erfüllen. Als alleinstehend i. S. des § 24b EStG gelten danach verheiratete Steuerpflichtige, wenn sie seit mindestens dem <b>vorangegangenen </b>Veranlagungszeitraum dauernd getrennt leben.</p><p class="Text">Das Finanzgericht Niedersachsen ist da anderer Meinung: Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende kann <b>bei Wahl der Einzelveranlagung im Trennungsjahr</b> <b>zeitanteilig</b> für die Monate des Alleinstehens gewährt werden. Steuerpflichtige haben im Trennungsjahr die Wahl zwischen der Zusammenveranlagung und keinem Entlastungsbetrag und der Einzelveranlagung mit anteiligem Entlastungsbetrag.</p><table class="Text" style="border-right:0px;border-left:0px;border-top:0px;border-bottom:0px;" cellspacing="0" cellpadding="05"><tr><td class="Text ZelleGrau" style="vertical-align:top; border:1px solid black;" rowspan="1" colspan="1"><p class="Text"><b>PRAXISTIPP |</b> Ist die Einzelveranlagung mit anteiligem Entlastungsbetrag günstiger als die Zusammenveranlagung, sollte der Entlastungsbetrag beantragt werden. Lehnt das Finanzamt ab, muss dann unter Verweis auf das beim Bundesfinanzhof anhängige Verfahren Einspruch eingelegt werden. </p></td></tr></table> <p class="Text"><b>Quelle |</b> FG Niedersachsen, Urteil vom 18.2.2020, Az. 13 K 182/19, Rev. BFH Az. III R 17/20, unter <a href="https://www.iww.de" target="_blank">www.iww.de</a>, Abruf-Nr. 217219; BMF-Schreiben vom 23.10.2017, Az. IV C 8 - S 2265-a/14/10005, Tz. 5 und Tz. 6</p> | |
<p class="ZumAnfang"> | |
<a href="#0">Zum Anfang</a> | |
</p> | |
<hr/> | |
<!-- ENDE Nr. 1 --> | |
<!-- START Nr. 2 --> | |
<a name="2" title="Jahressteuergesetz 2020: Regierungsentwurf enthält viele steuerliche Neuregelungen "></a> | |
<h3 class="Titel">Jahressteuergesetz 2020: Regierungsentwurf enthält viele steuerliche Neuregelungen </h3> | |
<p class="Text"> | Die Bundesregierung hat einen 215 Seiten starken <b>Entwurf für ein Jahressteuergesetz 2020</b> vorgelegt, der vor allem Änderungen bei der Einkommen- und Umsatzsteuer enthält. So soll z. B. die Steuerbefreiung der Arbeitgeberzuschüsse zum <b>Kurzarbeitergeld</b> bis 31.12.2021 verlängert werden. Weitere Aspekte werden vorgestellt. |</p><p class="Text Zwischentitel"><b>Verbilligte Vermietung</b></p><p class="Text">Die Vermietung einer Wohnung <b>zu Wohnzwecken</b> gilt bereits dann als vollentgeltlich, wenn die Miete mindestens <b>66 % des ortsüblichen Niveaus</b> beträgt. In diesen Fällen erhalten Vermieter den vollen Werbungskostenabzug. Liegt die Miete darunter, sind die Kosten aufzuteilen.</p><table class="Text" style="border-right:0px;border-left:0px;border-top:0px;border-bottom:0px;" cellspacing="0" cellpadding="05"><tr><td class="Text ZelleGrau" style="vertical-align:top; border:1px solid black;" rowspan="1" colspan="1"><p class="Text"><b>MERKE |</b> Die 66 %-Grenze gilt nur bei der verbilligten Vermietung zu Wohnzwecken. Erfolgt die Überlassung z. B. zu gewerblichen Zwecken, ist bei Vermietung unterhalb der ortsüblich erzielbaren Miete auch nur ein entsprechend anteiliger Werbungskostenabzug möglich.</p></td></tr></table> <p class="Text">Nach dem Entwurf soll die Entgeltlichkeitsgrenze ab 1.1.2021 <b>von 66 % auf 50 % herabgesetzt</b> werden. Beträgt das Entgelt 50 % und mehr, jedoch weniger als 66 % der ortsüblichen Miete, soll (wieder) <b>eine Totalüberschussprognoseprüfung</b> vorzunehmen sein: </p><ul class="Text"><li style="list-style:square;list-style-image:none;text-indent:0px;margin-left:-22px;">Fällt diese <b>Prüfung positiv</b> aus, ist Einkünfteerzielungsabsicht zu unterstellen und der volle Werbungskostenabzug möglich.</li></ul><ul class="Text"><li style="list-style:square;list-style-image:none;text-indent:0px;margin-left:-22px;">Führt die <b>Prüfung hingegen zu einem negativen Ergebnis,</b> ist von einer Einkünfteerzielungsabsicht nur für den entgeltlich vermieteten Teil auszugehen und die Kosten sind aufzuteilen. </li></ul><p class="Text Zwischentitel"><b>Investitionsabzugsbetrag</b></p><p class="Text">Für die künftige (Investitionszeitraum von drei Jahren) Anschaffung oder Herstellung von neuen oder gebrauchten <b>abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens</b> kann nach § 7g Einkommensteuergesetz (EStG) ein Investitionsabzugsbetrag <b>von bis zu 40 %</b> der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd geltend gemacht werden. Durch den <b>Steuerstundungseffekt</b> soll insbesondere die Liquidität kleinerer und mittlerer Betriebe verbessert werden.</p><p class="Text">Durch das Jahressteuergesetz 2020 sollen die <b>begünstigten Investitionskosten</b> von <b>40 % auf 50 %</b> angehoben werden.</p><p class="Text">Derzeit setzt § 7g EStG zudem voraus, dass das Wirtschaftsgut mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres <b>in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs</b> <b>ausschließlich oder fast ausschließlich</b> (d. h. zu mindestens 90 %) betrieblich genutzt wird.</p><p class="Text"><b>Beachten Sie | </b>Künftig sollen auch in diesem Zeitraum <b>vermietete Wirtschaftsgüter</b> in den Anwendungsbereich des § 7g EStG fallen und zwar unabhängig von der Dauer der jeweiligen Vermietung. Somit wären künftig (im Gegensatz zur bisherigen Regelung) auch <b>längerfristige Vermietungen</b> für mehr als drei Monate unschädlich<b>.</b> </p><p class="Text">Bislang gelten für die einzelnen Einkunftsarten unterschiedliche Betriebsgrößenmerkmale, die nicht überschritten werden dürfen. Künftig soll für alle Einkunftsarten <b>eine einheitliche Gewinngrenze in Höhe von 150.000 EUR</b> als Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen gelten.</p><table class="Text" style="border-right:0px;border-left:0px;border-top:0px;border-bottom:0px;" cellspacing="0" cellpadding="05"><tr><td class="Text ZelleGrau" style="vertical-align:top; border:1px solid black;" rowspan="1" colspan="1"><p class="Text"><b>MERKE |</b> Diese Neuregelungen sollen für Investitionsabzugsbeträge gelten, die in nach dem 31.12.2019 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden.</p></td></tr></table> <p class="Text">So viel zu den positiven Änderungen. Denn der Regierungsentwurf enthält auch <b>zwei einschränkende Punkte:</b></p><p class="Text">Eine Neuregelung soll die Verwendung von Investitionsabzugsbeträgen für Wirtschaftsgüter verhindern, die zum Zeitpunkt der Geltendmachung <b>bereits angeschafft oder hergestellt</b> wurden:</p><ul class="Text"><li style="list-style:square;list-style-image:none;text-indent:0px;margin-left:-22px;"> | |
<b>Bis zum Ende der Einspruchsfrist</b> der erstmaligen Steuerfestsetzung geltend gemachte Abzugsbeträge können weiterhin für begünstigte Wirtschaftsgüter unabhängig von deren Investitionszeitpunkt verwendet werden. </li></ul><ul class="Text"><li style="list-style:square;list-style-image:none;text-indent:0px;margin-left:-22px;">Unzulässig sollen aber nachträglich beantragte Investitionsabzugsbeträge sein, die <b>nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der erstmaligen Steuerfestsetzung</b> oder der erstmaligen gesonderten Feststellung, also nach Ablauf der Einspruchsfrist von einem Monat, in Anspruch genommen wurden.</li></ul><p class="Text">Nach einem Beschluss des Bundesfinanzhofs (15.11.2017, Az. VI R 44/16) kann ein <b>im Gesamthandsbereich einer Personengesellschaft </b>beanspruchter Investitionsabzugsbetrag für Investitionen eines Gesellschafters <b>im Sonderbetriebsvermögen</b> verwendet werden.</p><p class="Text">Diese günstige Entscheidung hat das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 26.8.2019 offensichtlich nur ungern akzeptiert. Denn diese „Gestaltung“ soll nun <b>ausgehebelt</b> werden, indem die Hinzurechnung von Investitionsabzugsbeträgen <b>nur in dem Vermögensbereich</b> zulässig ist, in dem der Abzug erfolgt ist. </p><table class="Text" style="border-right:0px;border-left:0px;border-top:0px;border-bottom:0px;" cellspacing="0" cellpadding="05"> | |
<tr><td class="Text" style="vertical-align:top; border:1px solid black;" rowspan="1" colspan="1"><p class="Text"><b>Beispiel</b></p></td></tr> | |
<tr><td class="Text" style="vertical-align:top; border:1px solid black;" rowspan="1" colspan="1"><p class="Text">Wurde ein Investitionsabzugsbetrag im Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers einer Personengesellschaft geltend gemacht, kann der Abzugsbetrag auch nur für Investitionen dieses Mitunternehmers in seinem Sonderbetriebsvermögen verwendet werden.</p></td></tr> | |
</table> <p class="Text Zwischentitel"><b>Doch keine erweiterte Steuerpflicht auf Kapitalforderungen</b></p><p class="Text">Gewinne aus der Veräußerung oder Einlösung von Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen, die dem Inhaber <b>ein Recht auf die Auslieferung von Gold</b> gewähren, sind nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist steuerfrei. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (12.5.2015, Az. VIII R 4/15 und Az. VIII R 35/14) führen die Gewinne nicht zu Einkünften aus Kapitalvermögen<b>, weil die Schuldverschreibung keine Kapitalforderung verbrieft,</b> sondern einen Anspruch auf eine Sachleistung in Form der Lieferung von Gold.</p><p class="Text">Das Bundesfinanzministerium wollte hier nun gegensteuern. Denn nach dem <b>Referentenentwurf</b> für ein Jahressteuergesetz 2020 sollten Erträge aus Kapitalforderungen auch vorliegen, wenn anstatt der Rückzahlung des Geldbetrags <b>eine Sachleistung</b> gewährt wird oder gewährt werden kann. Im Regierungsentwurf wurde dies aber nicht umgesetzt. Anleger können also (vorerst) aufatmen. </p><p class="Text Zwischentitel"><b>Gehaltsextras</b></p><p class="Text">Steuerfreie oder pauschalversteuerte Gehaltsextras müssen in vielen Fällen (z. B. Kindergartenzuschuss) <b>zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn</b> geleistet werden. In drei Urteilen hatte der Bundesfinanzhof (1.8.2019, Az. VI R 32/18, Az. VI R 21/17, Az. VI R 40/17) dieses Kriterium zugunsten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern neu definiert. So ist z. B. ein arbeitsvertraglich <b>vereinbarter Lohnformenwechsel</b> nicht schädlich für die Begünstigung.</p><p class="Text">Nun soll dieser Rechtsprechung der Boden entzogen werden: </p><table class="Text" style="border-right:0px;border-left:0px;border-top:0px;border-bottom:0px;" cellspacing="0" cellpadding="05"> | |
<tr><td class="Text" style="vertical-align:top; border:1px solid black;" rowspan="1" colspan="1"><p class="Text"><b>§ 8 Abs. 4 EStG-Entwurf</b></p></td></tr> | |
<tr><td class="Text" style="vertical-align:top; border:1px solid black;" rowspan="1" colspan="1"> | |
<p class="Text">Im Sinne dieses Gesetzes werden Leistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung eines Dritten (Sachbezüge oder Zuschüsse) für eine Beschäftigung nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht, wenn </p> | |
<p class="Text"> </p> | |
<p class="Text">1. die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,</p> | |
<p class="Text">2. der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt, </p> | |
<p class="Text">3. die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und </p> | |
<p class="Text">4. bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht </p> | |
<p class="Text"> </p> | |
<p class="Text">wird.</p> | |
</td></tr> | |
</table> <p class="Text Zwischentitel"><b>Umsatzsteuer</b></p><p class="Text">Im Bereich der Umsatzsteuer stehen zwei Maßnahmen im Fokus: </p><ul class="Text"><li style="list-style:square;list-style-image:none;text-indent:0px;margin-left:-22px;">die Umsetzung der zweiten Stufe des sogenannten <b>Mehrwertsteuer-Digitalpakets </b>und</li></ul><p class="Text"> </p><ul class="Text"><li style="list-style:square;list-style-image:none;text-indent:0px;margin-left:-22px;">die Erweiterung der<b> Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers</b> auf Telekommunikationsdienstleistungen an Wiederverkäufer.</li></ul><p class="Text Zwischentitel"><b>Wie geht es nun weiter?</b></p><p class="Text">Der Entwurf der Bundesregierung stellt ein sehr frühes Stadium im Gesetzgebungsverfahren dar, sodass <b>mit etwaigen Änderungen bzw. weiteren Neuregelungen </b>zu rechnen ist. Von einem Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens ist in der zweiten Jahreshälfte 2020 auszugehen.</p><p class="Text"><b>Quelle |</b> Regierungsentwurf für ein Jahressteuergesetz 2020 vom 2.9.2020</p> | |
<p class="ZumAnfang"> | |
<a href="#0">Zum Anfang</a> | |
</p> | |
<hr/> | |
<!-- ENDE Nr. 2 --> | |
<!-- START Nr. 3 --> | |
<a name="3" title="Kurzarbeitergeld und Überbrückungshilfe gehen in die Verlängerung "></a> | |
<h3 class="Titel">Kurzarbeitergeld und Überbrückungshilfe gehen in die Verlängerung </h3> | |
<p class="Text"> | Die Bundesregierung hat sich am 25.8.2020 darauf verständigt, das Kurzarbeitergeld zu verlängern. Zudem sollen weitere Maßnahmen ausgedehnt werden, um <b>die Corona-Auswirkungen </b>abzufedern. Ausgewählte Punkte werden dargestellt. |</p><p class="Text Zwischentitel"><b>Kurzarbeitergeld</b></p><p class="Text">Die <b>Bezugsdauer</b> für Kurzarbeitergeld wird für Betriebe, die bis zum 31.12.2020 Kurzarbeit eingeführt haben, auf <b>bis zu 24 Monate</b> verlängert (längstens bis zum 31.12.2021).</p><p class="Text">Die <b>Sozialversicherungsbeiträge</b> sollen bis 30.6.2021 vollständig erstattet werden. Vom 1.7.2021 bis längstens zum 31.12.2021 sollen für alle Betriebe, die bis zum 30.6.2021 Kurzarbeit eingeführt haben, die Beiträge zur Hälfte erstattet werden. Eine Erhöhung auf 100 % ist möglich, wenn <b>eine Qualifizierung </b>während der Kurzarbeit erfolgt.</p><p class="Text">Die mit dem Sozialschutz-Paket II (vom 20.5.2020, BGBl I 2020, S. 1055) erfolgte <b>Erhöhung des Kurzarbeitergelds</b> (auf 70 % bzw. 77 % ab dem 4. Monat und 80 % bzw. 87 % ab dem 7. Monat) soll bis zum 31.12.2021 für alle Beschäftigten verlängert werden, deren Anspruch bis zum 31.3.2021 entstanden ist.</p><p class="Text">Von den bestehenden befristeten Hinzuverdienstmöglichkeiten wird die Regelung, dass <b>geringfügig entlohnte Beschäftigungen</b> generell anrechnungsfrei sind, bis zum 31.12.2021 verlängert.</p><p class="Text Zwischentitel"><b>Weitere Punkte im Überblick</b></p><p class="Text">Die Laufzeit der <b>Überbrückungshilfe</b> für kleine und mittelständische Betriebe soll bis zum 31.12.2020 verlängert werden. Bislang umfasste das Programm nur die Monate von Juni bis August 2020.</p><p class="Text">Die <b>Aussetzung der Insolvenzantragspflicht</b> für den Antragsgrund der Überschuldung soll bis zum 31.12.2020 ausgedehnt werden. </p><p class="Text">Künstler, Kleinselbstständige und Kleinunternehmer sollen durch großzügigere Regelungen beim Schonvermögen einen leichteren<b> Zugang zur Grundsicherung</b> erhalten. Auch der wegen der Corona-Krise insgesamt erleichterte Zugang zur Grundsicherung soll verlängert werden.</p><p class="Text">Versicherte der GKV haben Anspruch auf <b>Kinderkrankengeld,</b> der angesichts der Corona-Krise zum Teil nicht ausreicht. Deshalb soll § 45 Sozialgesetzbuch V dahin gehend geändert werden, dass das Kinderkrankengeld im Jahr 2020 für jeweils fünf weitere Tage (für Alleinerziehende weitere 10 Tage) gewährt wird.</p><p class="Text"><b>Quelle |</b> Koalitionsausschuss vom 25.8.2020, TOP 2: Befristete Corona-bedingte Vorhaben</p> | |
<p class="ZumAnfang"> | |
<a href="#0">Zum Anfang</a> | |
</p> | |
<hr/> | |
<!-- ENDE Nr. 3 --><hr/><h2 class="Rubrik">Vermieter</h2> | |
<!-- START Nr. 4 --> | |
<a name="4" title="Einkünfteerzielungsabsicht bei Ferienwohnungen "></a> | |
<h3 class="Titel">Einkünfteerzielungsabsicht bei Ferienwohnungen </h3> | |
<p class="Text"> | Verluste aus der Vermietung einer Ferienwohnung sind nur anzuerkennen, wenn eine <b>Einkünfteerzielungsabsicht</b> besteht. Zu dem Kriterium der „ortsüblichen Vermietungszeit“ liefert die aktuelle Rechtsprechung neue Erkenntnisse. |</p><p class="Text">Bei <b>dauerhafter Vermietung</b> eines bebauten, Wohnzwecken dienenden Grundstücks ist auch bei dauerhaft erzielten Verlusten regelmäßig von einer Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen, <b>ohne dass es einer zu erstellenden Überschussprognose</b> (grundsätzlich für einen Zeitraum von 30 Jahren) <b>bedarf.</b></p><p class="Text">Bei der <b>Vermietung von Ferienwohnungen</b> sind weitere Punkte zu beherzigen: Eine Einkünfteerzielungsabsicht kann nur unterstellt werden, wenn die Ferienwohnung im ganzen Jahr bis auf ortsübliche Leerstandszeiten an wechselnde Feriengäste vermietet und <b>nicht für eine (zeitweise) Selbstnutzung vorgehalten</b> wird. Ob der Steuerpflichtige von seinem Eigennutzungsrecht Gebrauch macht, ist insoweit unerheblich.</p><table class="Text" style="border-right:0px;border-left:0px;border-top:0px;border-bottom:0px;" cellspacing="0" cellpadding="05"><tr><td class="Text ZelleGrau" style="vertical-align:top; border:1px solid black;" rowspan="1" colspan="1"><p class="Text"><b>MERKE |</b> Zudem darf die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen ohne dass Vermietungshindernisse gegeben sind nicht erheblich unterschritten werden. Die Unterschreitensgrenze liegt bei mindestens 25 %.</p></td></tr></table> <p class="Text">Als <b>Vergleichsmaßstab</b> ist so die Ansicht des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern auf die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen, nicht hingegen auf die ortsübliche Auslastung der insgesamt angebotenen Betten/Schlafgelegenheiten (Hotels, Gasthöfe, Pensionen, Ferienunterkünfte und sonstige Unterkünfte) abzustellen. Die <b>Auslastungszahlen von Hotels sowie Gasthöfen</b> sind mit denjenigen von Ferienwohnungen nicht vergleichbar.</p><p class="Text">Die hiergegen vom Finanzamt eingelegte Revision hat der Bundesfinanzhof nun <b>als unbegründet zurückgewiesen.</b> Hervorzuheben sind folgende Punkte: </p><ul class="Text"><li style="list-style:square;list-style-image:none;text-indent:0px;margin-left:-22px;">Zur <b>Prüfung der Auslastung</b> einer Ferienwohnung sind die individuellen Vermietungszeiten des jeweiligen Objekts an Feriengäste mit denen zu vergleichen, die bezogen auf den gesamten Ort im Durchschnitt erzielt werden. Dabei ist <b>„Ort“</b> nicht identisch mit dem Gebiet einer Gemeinde. Er kann (je nach Struktur des lokalen Ferienwohnungsmarktes) auch das Gebiet einer oder mehrerer (vergleichbarer) Gemeinden oder aber auch nur Teile einer Gemeinde oder gar nur den Bereich eines Ferienkomplexes umfassen.</li></ul><ul class="Text"><li style="list-style:square;list-style-image:none;text-indent:0px;margin-left:-22px;">Das Finanzgericht kann <b>auf Vergleichsdaten eines Statistikamtes</b> auch dann zurückgreifen, wenn diese Werte für den betreffenden Ort nicht allgemein veröffentlicht, sondern <b>nur auf Nachfrage</b> zugänglich gemacht werden. </li></ul><ul class="Text"><li style="list-style:square;list-style-image:none;text-indent:0px;margin-left:-22px;"> | |
<b>Die Bettenauslastung</b> kann Rückschlüsse auf die ortsübliche Vermietungszeit zulassen.</li></ul><ul class="Text"><li style="list-style:square;list-style-image:none;text-indent:0px;margin-left:-22px;"> | |
<b>Individuelle Vermietungszeiten</b> einzelner anderer Vermieter von Ferienwohnungen im selben „Ort“ genügen nicht.</li></ul><p class="Text"><b>Quelle |</b> BFH-Urteil vom 26.5.2020, Az. IX R 33/19, unter <a href="https://www.iww.de" target="_blank">www.iww.de</a>, Abruf-Nr. 217364; FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 23.10.2019, Az. 3 K 276/15</p> | |
<p class="ZumAnfang"> | |
<a href="#0">Zum Anfang</a> | |
</p> | |
<hr/> | |
<!-- ENDE Nr. 4 --><hr/><h2 class="Rubrik">Freiberufler und Gewerbetreibende</h2> | |
<!-- START Nr. 5 --> | |
<a name="5" title="Praxisveräußerung: Zugewinnung neuer Mandate in geringem Umfang unschädlich "></a> | |
<h3 class="Titel">Praxisveräußerung: Zugewinnung neuer Mandate in geringem Umfang unschädlich </h3> | |
<p class="Text"> | Die Fortführung einer freiberuflichen Tätigkeit <b>in geringem Umfang</b> ist für eine steuerbegünstigte Praxisveräußerung unschädlich, wenn die darauf entfallenden Umsätze in den letzten drei Jahren <b>weniger als 10 %</b> der gesamten Einnahmen ausmachten. Bisher bewertete die Finanzverwaltung die <b>Hinzugewinnung neuer Mandate/Patienten</b> auch ohne Überschreiten der 10 %-Grenze in jedem Fall als schädlich. Erfreulich, dass sich die Verwaltung nun der anderslautenden Meinung des Bundesfinanzhofs (11.2.2020, Az. VIII B 131/19) gebeugt hat, wonach eine geringfügige Tätigkeit auch die Betreuung neuer Mandate umfassen kann (FinMin Sachsen-Anhalt 14.5.2020, Az. 45-S 2242-85). |</p> | |
<p class="ZumAnfang"> | |
<a href="#0">Zum Anfang</a> | |
</p> | |
<hr/> | |
<!-- ENDE Nr. 5 --><hr/><h2 class="Rubrik">Umsatzsteuerzahler</h2> | |
<!-- START Nr. 6 --> | |
<a name="6" title="Keine Rechnungsberichtigung bei unzureichender Leistungsbeschreibung "></a> | |
<h3 class="Titel">Keine Rechnungsberichtigung bei unzureichender Leistungsbeschreibung </h3> | |
<p class="Text"> | Ein Dokument ist nur dann eine Rechnung und damit rückwirkend berichtigungsfähig, wenn es <b>eine Leistungsbeschreibung</b> enthält. Hierzu hat der Bundesfinanzhof nun klargestellt, dass eine ganz allgemein gehaltene Leistungsbeschreibung <b>(„Produktverkäufe“)</b> nicht ausreicht. |</p><p class="Text">War der <b>Vorsteuerabzug</b> z. B. wegen einer unvollständigen Rechnung unzutreffend, kann dies zu hohen Nachzahlungszinsen führen. Es besteht aber <b>eine Berichtigungsmöglichkeit,</b> wenn das Ursprungsdokument umsatzsteuerrechtlich eine Rechnung darstellt. Dies ist der Fall, wenn es folgende <b>Mindest-Bestandteile</b> enthält: Rechnungsaussteller, Leistungsempfänger, Leistungsbeschreibung, Entgelt, gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer.</p><p class="Text">Der Bundesfinanzhof fordert in diesem Zusammenhang <b>nicht die inhaltliche Richtigkeit </b>der Angaben. Dies darf allerdings nicht dazu führen, dass Angaben im Hinblick auf die Mindest-Bestandteile derart <b>ungenau oder falsch</b> sind, dass sie einem Fehlen dieser Angaben gleichzusetzen sind.</p><p class="Text">So verhält es sich, wenn sich aus der Abrechnung keinerlei Anhaltspunkte für die Art des gelieferten Gegenstandes oder der sonstigen Leistung ergeben. Nach diesen Maßstäben fehlte es im Streitfall an einer berichtigungsfähigen Rechnung. Denn<b> die Angabe „Sales Products“</b> nimmt Bezug auf Produktverkäufe, lässt jedoch die Art der verkauften Produkte gänzlich offen.</p><p class="Text"><b>Quelle |</b> BFH-Urteil vom 12.3.2020, Az. V R 48/17, unter <a href="https://www.iww.de" target="_blank">www.iww.de</a>, Abruf-Nr. 217484</p> | |
<p class="ZumAnfang"> | |
<a href="#0">Zum Anfang</a> | |
</p> | |
<hr/> | |
<!-- ENDE Nr. 6 --> | |
<!-- START Nr. 7 --> | |
<a name="7" title="Keine umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung bei Wohnsitz im Ausland "></a> | |
<h3 class="Titel">Keine umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung bei Wohnsitz im Ausland </h3> | |
<p class="Text"> | Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass die <b>umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung</b> auf solche Unternehmer beschränkt ist, die im Mitgliedstaat der Leistungserbringung <b>ansässig</b> sind. |</p><p class="Text"><b>Hintergrund:</b> Kleinunternehmer müssen <b>keine Umsatzsteuer</b> in Rechnung stellen, wenn der Umsatz im laufenden Jahr voraussichtlich maximal 50.000 EUR beträgt und darüber hinaus im Vorjahr nicht mehr als 22.000 EUR betragen hat. Bei Anwendung dieses Wahlrechts entfällt jedoch auch <b>der Vorsteuerabzug.</b></p><p class="Text">Die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung beschränkt sich auf solche Unternehmer, die im Mitgliedstaat der Leistungserbringung <b>ansässig</b> sind. </p><p class="Text">Die Ansässigkeit setzt eine <b>dauernde Präsenz</b> im Aufnahmemitgliedstaat voraus. Diese Präsenz muss nach außen erkennbar sein, etwa durch Geschäftsräume und Personal. </p><p class="Text">Die <b>Vermietung einer Wohnung</b> ist (jedenfalls für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung) weder als ansässigkeits- noch als niederlassungsbegründend anzusehen.</p><p class="Text"><b>Quelle |</b> BFH-Urteil vom 12.12.2019, Az. V R 3/19, unter <a href="https://www.iww.de" target="_blank">www.iww.de</a>, Abruf-Nr. 215657</p> | |
<p class="ZumAnfang"> | |
<a href="#0">Zum Anfang</a> | |
</p> | |
<hr/> | |
<!-- ENDE Nr. 7 --><hr/><h2 class="Rubrik">Arbeitgeber</h2> | |
<!-- START Nr. 8 --> | |
<a name="8" title="Sozialversicherungspflicht: Kommanditist einer KG kann abhängig beschäftigt sein "></a> | |
<h3 class="Titel">Sozialversicherungspflicht: Kommanditist einer KG kann abhängig beschäftigt sein </h3> | |
<p class="Text"> | Ob der <b>Kommanditist</b> einer Kommanditgesellschaft (KG) im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses <b>sozialversicherungspflichtig mitarbeitet</b> oder ob er in seiner ausgeübten Tätigkeit selbst <b>handelnder Mitunternehmer</b> ist, beurteilt sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls. Darauf hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg hingewiesen und einen Kommanditisten im Streitfall als abhängig Beschäftigten eingestuft. |</p><p class="Text">Für die <b>Abgrenzung</b> kommt es nach Ansicht des Landessozialgerichts darauf an, </p><ul class="Text"><li style="list-style:square;list-style-image:none;text-indent:0px;margin-left:-22px;">ob das Tätigwerden des Kommanditisten auf der Verpflichtung als Gesellschafter beruht, d. h., ob sich die <b>Pflicht zur Arbeitsleistung </b>ausschließlich und unmittelbar <b>aus dem Gesellschaftsverhältnis</b> ergibt oder </li></ul><ul class="Text"><li style="list-style:square;list-style-image:none;text-indent:0px;margin-left:-22px;">ob seine Tätigkeitspflicht <b>auf einem Vertrag </b>über eine Mitarbeit gründet. </li></ul><p class="Text">Gemessen daran war der Kommanditist im Streitfall im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses für die KG tätig. Der Gesellschaftsvertrag begründete <b>keine Dienstleistungspflicht</b> des Kommanditisten. Es war nicht geregelt, dass die Kommanditisten mitarbeiten mussten. Der Kommanditist wurde vielmehr aufgrund <b>einer eigenständigen Rechtsbeziehung</b> mit der KG tätig. Das wird auch dadurch belegt, dass nicht alle Kommanditisten der KG eine Tätigkeitsvergütung erhielten. Eine solche erhielten nur die mitarbeitenden Kommanditisten. </p><p class="Text"><b>Beachten Sie | </b>Des Weiteren war der Kommanditist in den Betrieb der KG <b>funktionsgerecht dienend eingegliedert</b> und trug auch nur <b>ein begrenztes Unternehmerrisiko.</b></p><p class="Text"><b>Quelle |</b> LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.7.2020, Az. L 5 BA 4158/19, unter <a href="https://www.iww.de" target="_blank">www.iww.de</a>, Abruf-Nr. 217303</p> | |
<p class="ZumAnfang"> | |
<a href="#0">Zum Anfang</a> | |
</p> | |
<hr/> | |
<!-- ENDE Nr. 8 --><hr/><h2 class="Rubrik">Abschließende Hinweise</h2> | |
<!-- START Nr. 9 --> | |
<a name="9" title="Verzugszinsen "></a> | |
<h3 class="Titel">Verzugszinsen </h3> | |
<p class="Text"> | Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. |</p><p class="Text">Der <b>Basiszinssatz</b> für die Zeit vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 beträgt <b>-0,88 Prozent. </b></p><p class="Text">Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:</p><ul class="Text"><li style="list-style:square;list-style-image:none;text-indent:0px;margin-left:-22px;"> | |
<b>für Verbraucher </b>(§ 288 Abs. 1 BGB): <b>4,12 Prozent</b> | |
</li></ul><ul class="Text"><li style="list-style:square;list-style-image:none;text-indent:0px;margin-left:-22px;">für den <b>unternehmerischen Geschäftsverkehr </b>(§ 288 Abs. 2 BGB): <b>8,12 Prozent*</b> | |
</li></ul><p class="Text">* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 7,12 Prozent.</p><p class="Text">Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:</p><table class="Text" style="border-right:0px;border-left:0px;border-top:0px;border-bottom:0px;" cellspacing="0" cellpadding="05"> | |
<tr><td class="Text ZelleGrau" style="vertical-align:top; border:1px solid black;" rowspan="1" colspan="2"><p class="Text"><b>Berechnung der Verzugszinsen</b></p></td></tr> | |
<tr> | |
<td class="Text" style="vertical-align:top; border:1px solid black;" rowspan="1" colspan="1"><p class="Text"><b>Zeitraum</b></p></td> | |
<td class="Text" style="vertical-align:top; border:1px solid black;" rowspan="1" colspan="1"><p class="Text"><b>Zins</b></p></td> | |
</tr> | |
<tr> | |
<td class="Text" style="vertical-align:top; border:1px solid black;" rowspan="1" colspan="1"><p class="Text">vom 1.1.2020 bis 30.6.2020</p></td> | |
<td class="Text" style="vertical-align:top; border:1px solid black;" rowspan="1" colspan="1"><p class="Text">-0,88 Prozent</p></td> | |
</tr> | |
<tr> | |
<td class="Text" style="vertical-align:top; border:1px solid black;" rowspan="1" colspan="1"><p class="Text">vom 1.7.2019 bis 31.12.2019</p></td> | |
<td class="Text" style="vertical-align:top; border:1px solid black;" rowspan="1" colspan="1"><p class="Text">-0,88 Prozent</p></td> | |
</tr> | |
<tr> | |
<td class="Text" style="vertical-align:top; border:1px solid black;" rowspan="1" colspan="1"><p class="Text">vom 1.1.2019 bis 30.6.2019</p></td> | |
<td class="Text" style="vertical-align:top; border:1px solid black;" rowspan="1" colspan="1"><p class="Text">-0,88 Prozent</p></td> | |
</tr> | |
<tr> | |
<td class="Text" style="vertical-align:top; border:1px solid black;" rowspan="1" colspan="1"><p class="Text">vom 1.7.2018 bis 31.12.2018</p></td> | |
<td class="Text" style="vertical-align:top; border:1px solid black;" rowspan="1" colspan="1"><p class="Text">-0,88 Prozent</p></td> | |
</tr> | |
<tr> | |
<td class="Text" style="vertical-align:top; border:1px solid black;" rowspan="1" colspan="1"><p class="Text">vom 1.1.2018 bis 30.6.2018</p></td> | |
<td class="Text" style="vertical-align:top; border:1px solid black;" rowspan="1" colspan="1"><p class="Text">-0,88 Prozent</p></td> | |
</tr> | |
<tr> | |
<td class="Text" style="vertical-align:top; border:1px solid black;" rowspan="1" colspan="1"><p class="Text">vom 1.7.2017 bis 31.12.2017</p></td> | |
<td class="Text" style="vertical-align:top; border:1px solid black;" rowspan="1" colspan="1"><p class="Text">-0,88 Prozent</p></td> | |
</tr> | |
<tr> | |
<td class="Text" style="vertical-align:top; border:1px solid black;" rowspan="1" colspan="1"><p class="Text">vom 1.1.2017 bis 30.6.2017</p></td> | |
<td class="Text" style="vertical-align:top; border:1px solid black;" rowspan="1" colspan="1"><p class="Text">-0,88 Prozent</p></td> | |
</tr> | |
<tr> | |
<td class="Text" style="vertical-align:top; border:1px solid black;" rowspan="1" colspan="1"><p class="Text">vom 1.7.2016 bis 31.12.2016</p></td> | |
<td class="Text" style="vertical-align:top; border:1px solid black;" rowspan="1" colspan="1"><p class="Text">-0,88 Prozent</p></td> | |
</tr> | |
<tr> | |
<td class="Text" style="vertical-align:top; border:1px solid black;" rowspan="1" colspan="1"><p class="Text">vom 1.1.2016 bis 30.6.2016</p></td> | |
<td class="Text" style="vertical-align:top; border:1px solid black;" rowspan="1" colspan="1"><p class="Text">-0,83 Prozent</p></td> | |
</tr> | |
<tr> | |
<td class="Text" style="vertical-align:top; border:1px solid black;" rowspan="1" colspan="1"><p class="Text">vom 1.7.2015 bis 31.12.2015</p></td> | |
<td class="Text" style="vertical-align:top; border:1px solid black;" rowspan="1" colspan="1"><p class="Text">-0,83 Prozent</p></td> | |
</tr> | |
<tr> | |
<td class="Text" style="vertical-align:top; border:1px solid black;" rowspan="1" colspan="1"><p class="Text">vom 1.1.2015 bis 30.6.2015</p></td> | |
<td class="Text" style="vertical-align:top; border:1px solid black;" rowspan="1" colspan="1"><p class="Text">-0,83 Prozent</p></td> | |
</tr> | |
<tr> | |
<td class="Text" style="vertical-align:top; border:1px solid black;" rowspan="1" colspan="1"><p class="Text">vom 1.7.2014 bis 31.12.2014</p></td> | |
<td class="Text" style="vertical-align:top; border:1px solid black;" rowspan="1" colspan="1"><p class="Text">-0,73 Prozent</p></td> | |
</tr> | |
</table> | |
<p class="ZumAnfang"> | |
<a href="#0">Zum Anfang</a> | |
</p> | |
<hr/> | |
<!-- ENDE Nr. 9 --> | |
<!-- START Nr. 10 --> | |
<a name="10" title="Bauabzugsteuer bei Errichtung von Freiland-Fotovoltaikanlagen "></a> | |
<h3 class="Titel">Bauabzugsteuer bei Errichtung von Freiland-Fotovoltaikanlagen </h3> | |
<p class="Text"> | Bauabzugsteuer kann auch <b>für die Errichtung von Freiland-Fotovoltaikanlagen</b> anfallen, da die Begriffe <b>Bauwerk und Bauleistung</b> normspezifisch auszulegen sind. Die der Bauabzugsteuer unterliegenden Bauwerke sind insbesondere nicht auf Gebäude oder unbewegliche Wirtschaftsgüter beschränkt, sondern kommen auch bei Scheinbestandteilen, Betriebsvorrichtungen und technischen Anlagen in Betracht. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden. |</p><p class="Text Zwischentitel"><b>Hintergrund</b></p><p class="Text">Bestimmte Leistungsempfänger haben für im Inland erbrachte Bauleistungen einen <b>Steuerabzug in Höhe von 15 % des Rechnungsbetrags</b> einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen (§ 48 Einkommensteuergesetz [EStG]). <b>Abzugsverpflichtet </b>sind alle Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) und alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts. </p><p class="Text"><b>Beachten Sie | </b><b>Bauleistungen</b> sind nach der Legaldefinition des § 48 Abs. 1 S. 3 EStG alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.</p><p class="Text">Von der Abzugsverpflichtung wird abgesehen, wenn der Leistende <b>eine Freistellungsbescheinigung</b> vorlegt. Liegt diese nicht vor und die Gegenleistung übersteigt im laufenden Kalenderjahr nicht den Betrag von 5.000 EUR, muss ebenfalls kein Steuerabzug erfolgen. <b>Die Freigrenze</b> erhöht sich auf 15.000 EUR, wenn der Leistungsempfänger ausschließlich steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 12 S. 1 UStG (Vermietungsumsätze) ausführt.</p><table class="Text" style="border-right:0px;border-left:0px;border-top:0px;border-bottom:0px;" cellspacing="0" cellpadding="05"> | |
<tr><td class="Text" style="vertical-align:top; border:1px solid black;" rowspan="1" colspan="1"><p class="Text"><b>Sachverhalt</b></p></td></tr> | |
<tr><td class="Text" style="vertical-align:top; border:1px solid black;" rowspan="1" colspan="1"> | |
<p class="Text">Ein deutsches Unternehmen beauftragte eine in Spanien ansässige Firma, um auf einem gepachteten Grundstück im Inland eine Freiland-Fotovoltaikanlage zu errichten. Der Vertrag umfasste die Planung und Lieferung sowie den Aufbau der gesamten Anlage einschließlich der Solarpanele, Stützen, Streben, Schaltanlagen etc. Zu den Verpflichtungen gehörten auch der Bau von Schotterpisten und Gräben, Zementarbeiten, das Einrammen von Pfählen in den Boden, um daran die Module der Fotovoltaikanlage zu befestigen, sowie die Einebnung und teilweise Betonierung von Flächen, um die in Betoncontainern gelieferten Trafostationen aufzustellen.</p> | |
<p class="Text"> </p> | |
<p class="Text">Die spanische Firma legte keine Freistellungsbescheinigung vor bzw. hatte eine solche auch nicht beantragt.</p> | |
</td></tr> | |
<tr><td class="Text" style="vertical-align:top; border:1px solid black;" rowspan="1" colspan="1"><p class="Text">Nach Fertigstellung der Anlage forderte das Finanzamt das Unternehmen auf, Bauabzugsteuer anzumelden und abzuführen und zwar zu Recht, wie nun der Bundesfinanzhof befand. </p></td></tr> | |
</table> <p class="Text">Freiland-Fotovoltaikanlagen sind grundsätzlich <b>eigenständige Bauwerke</b> im Sinne des § 48 Abs. 1 S. 3 EStG. Dies gilt insbesondere dann, wenn die einzelnen Solarmodule auf in die Erde eingelassenen Pfählen errichtet und mit diesen fest verbunden werden. </p><p class="Text">Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist bei der Bauabzugsteuer wie schon beim Begriff Bauwerk <b>eine weite Auslegung des Begriffs Bauleistung</b> geboten. <b>Die Baubetriebe-Verordnung</b> bietet einen zutreffenden Ansatzpunkt zur Konkretisierung der Bauleistungen. Sie enthält eine detaillierte Aufzählung denkbarer Bautätigkeiten, um diese in Bezug auf Fördermaßnahmen in <b>begünstigte und nicht begünstigte Tätigkeiten </b>aufzuteilen. Allerdings ist diese Aufzählung für Zwecke der Bauabzugsteuer nicht abschließend. Als zusätzlicher Anknüpfungspunkt kann deshalb auch die <b>vom Statistischen Bundesamt </b>herausgegebene Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (WZ 2008) einbezogen werden, die in Abschnitt F ebenfalls eine detaillierte Aufzählung der Tätigkeiten des Baugewerbes enthält.</p><p class="Text"><b>Beachten Sie | </b>Ob die Einkünfte des Leistenden in Deutschland <b>steuerpflichtig</b> sind, spielt für die Bauabzugsteuer grundsätzlich keine Rolle.</p><p class="Text"><b>Quelle |</b> BFH-Urteil vom 7.11.2019, Az. I R 46/17, unter <a href="https://www.iww.de" target="_blank">www.iww.de</a>, Abruf-Nr. 216755</p> | |
<p class="ZumAnfang"> | |
<a href="#0">Zum Anfang</a> | |
</p> | |
<hr/> | |
<!-- ENDE Nr. 10 --> | |
<!-- START Nr. 11 --> | |
<a name="11" title="Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 10/2020 "></a> | |
<h3 class="Titel">Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 10/2020 </h3> | |
<p class="Text"> | Im Monat Oktober 2020 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: |</p><p class="Text Zwischentitel"><b>Steuertermine (Fälligkeit):</b></p><ul class="Text"><li style="list-style:square;list-style-image:none;text-indent:0px;margin-left:-22px;"> | |
<b>Umsatzsteuer</b> (Monatszahler): 12.10.2020</li></ul><ul class="Text"><li style="list-style:square;list-style-image:none;text-indent:0px;margin-left:-22px;"> | |
<b>Lohnsteuer </b>(Monatszahler): 12.10.2020</li></ul><p class="Text">Bei einer <b>Scheckzahlung</b> muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen. </p><p class="Text">Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 15.10.2020. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.</p><p class="Text Zwischentitel"><b>Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):</b></p><p class="Text">Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den <b>Beitragsmonat Oktober 2020 am 28.10.2020</b>.</p> | |
<p class="ZumAnfang"> | |
<a href="#0">Zum Anfang</a> | |
</p> | |
<hr/> | |
<!-- ENDE Nr. 11 --> | |
<!-- START Nr. 12 --> | |
<a name="12" title="Unverhältnismäßig hohe Geschäftsführervergütungen gefährden die Gemeinnützigkeit "></a> | |
<h3 class="Titel">Unverhältnismäßig hohe Geschäftsführervergütungen gefährden die Gemeinnützigkeit </h3> | |
<p class="Text"> | Gewährt eine gemeinnützige Körperschaft ihrem Geschäftsführer unverhältnismäßig hohe Tätigkeitsvergütungen, liegen sogenannte <b>Mittelfehlverwendungen</b> vor, die <b>zum Entzug ihrer Gemeinnützigkeit</b> führen können. Dies hat der Bundesfinanzhof aktuell entschieden. |</p><p class="Text">Ob im Einzelfall unverhältnismäßig hohe Vergütungen anzunehmen sind, ist <b>durch einen Fremdvergleich</b> zu ermitteln. Als Ausgangspunkt hierfür können <b>allgemeine Gehaltsstrukturuntersuchungen für Wirtschaftsunternehmen</b> herangezogen werden, ohne dass dabei ein „Abschlag“ für Geschäftsführer von gemeinnützigen Organisationen vorzunehmen ist. </p><p class="Text">Da sich der Bereich des Angemessenen auf<b> eine Bandbreite</b> erstreckt, sind nur diejenigen Bezüge als unangemessen zu bewerten, die den oberen Rand dieser Bandbreite um mehr als 20 % übersteigen. Liegt ein unangemessen hohes Geschäftsführergehalt vor, ist unter Berücksichtigung <b>des Verhältnismäßigkeitsprinzips</b> ein Entzug der Gemeinnützigkeit allerdings erst dann gerechtfertigt, wenn es sich nicht lediglich um einen geringfügigen Verstoß gegen das Mittelverwendungsgebot handelt.</p><table class="Text" style="border-right:0px;border-left:0px;border-top:0px;border-bottom:0px;" cellspacing="0" cellpadding="05"> | |
<tr><td class="Text" style="vertical-align:top; border:1px solid black;" rowspan="1" colspan="1"><p class="Text"><b>Sachverhalt</b></p></td></tr> | |
<tr><td class="Text" style="vertical-align:top; border:1px solid black;" rowspan="1" colspan="1"><p class="Text">Im Streitfall hatte das Finanzamt einer gGmbH wegen unangemessen hoher Geschäftsführerbezüge die Gemeinnützigkeit für die Jahre 2005 bis 2010 versagt. Das Finanzgericht hatte die dagegen erhobene Klage abgewiesen, was der Bundesfinanzhof im Wesentlichen bestätigte. </p></td></tr> | |
</table> <p class="Text">Die Revision war nur in Bezug auf die Jahre 2006 und 2007 erfolgreich, weil das Finanzgericht für 2006 nicht berücksichtigt hatte, dass <b>die Angemessenheitsgrenze</b> nur geringfügig (um ca. 3.000 EUR) überschritten war und es für 2007 unterlassen hatte, bei der Angemessenheitsprüfung <b>einen Sicherheitszuschlag</b> anzusetzen.</p><p class="Text"><b>Quelle |</b> BFH-Urteil vom 12.3.2020, Az. V R 5/17, unter <a href="https://www.iww.de" target="_blank">www.iww.de</a>, Abruf-Nr. 217488; BFH, PM Nr. 35/20 vom 20.8.2020</p> | |
<p class="ZumAnfang"> | |
<a href="#0">Zum Anfang</a> | |
</p> | |
<hr/> | |
<!-- ENDE Nr. 12 --><hr/> |